Allgemeine Vertragsgrundlagen
der Firma CITYGREEN Gartengestaltung GmbH
Heiligenstädter Lände 11, 1190 Wien
Stand Juli 2022
- Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ bzw. „Werkbesteller“) und dem Landschaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“ bzw. „CITYGREEN“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, inklusive Waren mit digitalen Elementen und digitaler Leistungen, durch den Auftragnehmer, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM A 2050, B 2110, B2111, B2061, L 1111, L1120, L1131, L 1133, L 1136, B2241 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln.
3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sind diese durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zwecke nach am nächsten kommt, zu ersetzen. - Anbot
1. Die Anbote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2. Im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind die Kosten für Baustelleneinrichtung, Verkehrslenkungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umleitungen, Beschilderungen etc.), Gebühren für die Benützung öffentlicher Flächen, die Kosten der Entfernung von Fahrzeugen und anderen Hindernissen, die verbotswidrig im Arbeitsbereich abgestellt sind, sowie die Kosten notwendiger Sicherungsmaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten.
3. Der Werkbesteller haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen, die er CITYGREEN zur Kostenvoranschlagserstellung überlassen hat. CITYGREEN ist nicht verpflichtet, die Unterlagen ua. auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. - Vertragsabschluss
1. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen. Weicht der Kostenvoranschlag vom Auftragsschreiben ab, gilt der Kostenvoranschlag, außer die geänderten Punkte wurden von CITYGREEN gegengezeichnet.
2. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt.
4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreibung um mehr als 5 % des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber bei einer Kostenüberschreitung von 5% die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 5 % des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. - Rücktrittsrecht für Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz:
1. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von CITYGREEN für deren geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von CITYGREEN dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher zu laufen, die zumindest den Namen und die Anschrift von CITYGREEN sowie eine Information über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages; bei Kaufverträgen über Waren beginnt der Fristenlauf frühestens mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz der Ware erlangt.
Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Wenn CITYGREEN die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
2. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit CITYGREEN angebahnt hat oder dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten vorangegangen sind.
3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
4. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, wie z.B. Zustimmung Dritter, Aussicht auf steuerliche Vorteile oder öffentliche Förderungen oder einen Kredit, die CITYGREEN im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner. Im Übrigen gilt Punkt 4.3.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. der bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. CITYGREEN sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
4. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen. - Mitwirkungspflicht des Werkbestellers
1. Der Werkbesteller muss vor Arbeitsbeginn alle für die Arbeiten erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Baubewilligungen und Bewilligungen nach den Vorschriften über den Natur- und Baumschutz) einholen. CITYGREEN muss auch dann nicht für behördliche Bewilligungen sorgen, wenn der Werkbesteller seiner Pflicht nicht nachkommt. Der Werkbesteller haftet für alle Kosten, die CITYGREEN - zum Beispiel aus einem Strafverfahren - wegen Fehlens einer Bewilligung entstehen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass das Werk anders ausgeführt oder umgearbeitet werden muss, um behördlichen Anordnungen zu entsprechen, trägt der Werkbesteller die Mehrkosten. Der Werkbesteller muss weiters vor Arbeitsbeginn die Zustimmung aller Personen (z.B. Nachbarn) einholen, deren Rechte durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, und hält CITYGREEN aus allen Ansprüchen dieser Personen schad- und klaglos.
2. Der Werkbesteller muss CITYGREEN rechtzeitig bei Auftragserteilung Pläne über die genaue Lage von Einbauten (z. B. Erdleitungen, Fundamente) unter der Oberfläche der zu bearbeitenden Liegenschaft übergeben. Unterlässt er dies, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten. Er haftet CITYGREEN für alle daraus entstehenden Schäden und muss CITYGREEN aus Ansprüchen Dritter wegen Beschädigung der Einbauten schad- und klaglos halten. CITYGREEN ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein oder die Lage von Einbauten festzustellen und haftet nicht für die Beschädigung von Einbauten.
3. Der Werkbesteller hat CITYGREEN die für die Arbeiten notwendige Strom-, Gas- und Wassermenge auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4. Sind mehrere Unternehmer auf der Baustelle tätig, muss der Werkbesteller die Arbeiten koordinieren. CITYGREEN haftet nicht für Verzögerungen aufgrund mangelhafter Koordination und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwands. - Durchführung der Arbeiten und Abnahme der Leistungen
1. CITYGREEN ist nicht verpflichtet, während der Durchführung der Arbeiten schriftliche Aufzeichnungen (z. B. Bautagebücher) zu führen. CITYGREEN ist weiters nicht verpflichtet, Vorarbeiten anderer Professionisten auf ihre ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen.
2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
3. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19) oder andere vergleichbare Fälle.
Im Falle des Eintritts höherer Gewalt ist CITYGREEN berechtigt, die Leistungsfrist um die Dauer der höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters ist CITYGREEN berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, falls die Leistung nicht spätestens binnen 4 Wochen ab Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist erbracht wurde (gilt nur für Verbrauchergeschäfte).
Der Auftraggeber kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen CITYGREEN geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.
Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei dem Hersteller, Zulieferanten, oder Erfüllungsgehilfen von CITYGREEN ein Fall höherer Gewalt eintritt.
4. Werden Leistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Abschnitten durchgeführt, findet nach Beendigung jedes Abschnitts eine Teilabnahme statt. Kommt es zu einer Arbeitsunterbrechung, die CITYGREEN nicht zu vertreten hat, erfolgt über die bis dahin erbrachten Leistungen eine Teilabnahme. Ansonsten erfolgt die Abnahme der Leistungen nach Fertigstellung des gesamten Werks. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
5. Entstehen während der Ausführung der Arbeiten Streitigkeiten über ihre ordnungsgemäße Durchführung oder über die Zahlungsverpflichtungen des Werkbestellers, kann CITYGREEN die Arbeiten einstellen.
6. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung durch den Auftragnehmer gelten als vorweg genehmigt.
7. Während der Ausführung der Arbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, auf der Baustelle Baustellentafeln/Firmentafeln an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Diese bleiben über die gesamte Leistungsdauer erhalten. - Mängelrüge, Gewährleistung und Verjährungsfristen
1. Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden, sind unverzüglich schriftlich festzuhalten.
2. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.
3. CITYGREEN leistet Gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
4. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
5. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet.
6. CITYGREEN haftet für den Anwuchs und die Entwicklung von Pflanzen nur, wenn CITYGREEN mit der Anwuchs- und Entwicklungspflege beauftragt wurde. In diesem Fall leistet CITYGREEN Gewähr für die Dauer der Pflegearbeiten. CITYGREEN haftet weder für einen bestimmten Ertrag der Pflanzen noch für Wachstumsstörungen und Schäden an Pflanzen, die auf äußere Einflüsse oder Dritte zurückzuführen sind. Bei der laufenden Pflege von Zimmerpflanzen sind die im Angebot und auf der Rechnung angeführten Punkte gültig.
7. Gibt der Werkbesteller bei Vertragsabschluss oder während der Durchführung der Arbeiten Anleitungen zur Ausführung des Werks, gegen die CITYGREEN Bedenken hat, wird CITYGREEN den Werkbesteller warnen. Die Warnung ist nicht an die Schriftform gebunden. Besteht der Werkbesteller weiterhin auf der Ausführung des Werks nach seinen Angaben, leistet CITYGREEN keine Gewähr für Mängel, die auf diese Angaben zurückzuführen sind.
8. CITYGREEN ist verpflichtet, Mängel in angemessener Frist zu beheben. Der Austausch der Pflanzen erfolgt durch Pflanzen der ursprünglich geschuldeten Art und Größe, sofern die Lieferung durch CITYGREEN erfolgte. Kommt CITYGREEN der Mängelbehebungspflicht nicht nach, kann der Werkbesteller eine verhältnismäßige Minderung des Entgelts verlangen. Ein Mangel des Werks berechtigt den Werkbesteller nur den Werklohn im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zurückzubehalten.
9. Sollte im Zuge einer Großbaumverpflanzung der verpflanzte Baum trotz Pflege absterben, wird dieser von CITYGREEN durch einen Ersatzbaum ähnlicher Art, Stammumfang 18/20 cm, ersetzt.
10. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Werkbesteller aufgetretene Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe, bei verdeckten Sachmängeln und bei Rechtsmängel längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Mängel, schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel angezeigt hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre ab Übergabe.
Die an die Gewährleistungsfrist anschließende Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen beträgt drei Wochen.
Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre, nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Werkbesteller bekannt wird, längstens jedoch 10 Jahre ab Vertragsabschluss.
11. Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Werkbesteller nachzuweisen.
12. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbraucher-Gewährleistungsgesetz wird ausgeschlossen.
13. CITYGREEN ist berechtigt, dem Werkbesteller die Kosten der Verbesserung oder des Austausches, wie ua. etwaige Einbau- und Ausbaukosten, Montagekosten, Installationskosten, Transport- und Wegekosten zum vereinbarten Ort der Mängelbehebung, in Rechnung zu stellen.
14. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Importeurs oder sonstiger Dritter über besondere Eigenschaften der Ware, insbesondere in der Werbung, werden – mangels ausdrücklicher Bezugnahme - nicht Vertragsinhalt. - Schadenersatz
1. Bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung von CITYGREEN für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Bei Unternehmergeschäften ist die Haftung von CITYGREEN auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen. CITYGREEN hafte nur für Schäden, die nachweislich die Mitarbeiter von CITYGREEN bei der Ausführung der Arbeiten verursacht haben.
2. Der Werkbesteller hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von CITYGREEN gelieferte Sache zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler der Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird.
3. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von CITYGREEN stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.
4. Sofern nicht anderes vereinbart, ist die Beladung nicht von unserer vertraglichen Leistungspflicht umfasst. Für Ladegutsicherung und Ladungssicherheit ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. - Preisgestaltung, Rechnungslegung und Zahlung
1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Sind Preise im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich als Pauschalpreise bezeichnet, erfolgt die Abrechnung nach Ausmaß bzw. Arbeitsstunden. Pauschalpreise gelten für die Position, auf die sie sich beziehen. Ohne einen derartigen Bezug gilt ein Pauschalpreis für das gesamte Werk.
2. Bei Pauschalpreisen muss der Werkbesteller Preiserhöhungen um bis zu 15 % hinnehmen, wenn bei der Erstellung des Werks umfangreichere Arbeiten und Kosten anfallen, als dem Kostenvoranschlag zugrundegelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn ein Pauschalpreis im Angebot ausdrücklich garantiert wird.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird. Abschlagsrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen sind abzüglich eines 10 %-igen Deckungsrücklasses binnen 14 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Als Prüffrist gelten für Abschlags- rechnungen 8 Tage und für Schlussrechnungen 14 Tage.
4. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass in Form einer Baurücklassversicherung bei der Uniqa zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mind. 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen.
6. Der säumige Werkbesteller ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen. - Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. - Rücktritt
1. Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Werkbestellers ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Fall des Rücktritts steht dem Auftragnehmer eine Abstandsgebühr von 20 % jener Leistungen zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. - Datenschutz
Der Werkbesteller verpflichtet sich, die von CITYGREEN übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweist CITYGREEN auf die Datenschutzerklärung auf deren Website.
Auf Verlangen des Werkbestellers wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt. - Gerichtsstand und Rechtswahl
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für Wien sachlich zuständige Gericht.
Vereinbart ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.
Kontakt
Citygreen Gartengestaltung GmbH
Heiligenstädter Lände 11
1190 Wien
Tel.: +43/1/505 80 10-0